Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband der Betreuungsdienste“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen. Die offizielle Abkürzung lautet „BBD“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Zweck des Verbandes ist die Interessenvertretung und -durchsetzung seiner Mitglieder im Bereich der Seniorenbetreuung und den damit verbundenen Dienstleistungen. Der Verband erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

1. Dauerhafte und flächendeckende Interessenvertretung und -durchsetzung sowie Aufklärung und Beratung der Unternehmer und Verbraucher im Bereich von Betreuungsdienstleistungen für Senioren sowie für weitere bedürftige Menschen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
2. Hebung des öffentlichen Ansehens der Erbringer von Betreuungsdienstleistungen einschließlich Lobbyarbeit gegenüber den Parlamenten und den Standesvertretungen.
3. Bekämpfung der Schwarzarbeit.
4. Regionale und überregionale Vertretung der Betreuungsdienste mit dem Ziel der Schaffung einheitlicher Versorgungsverträge mit den Sozialversicherungs- und anderen Leistungsträgern.
5. Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedsunternehmen.
6. Weiterbildung der Mitglieder im kaufmännischen und im rechtlichen Bereich unter besonderer Berücksichtigung von Qualitätsmanagement zum Wohle der Allgemeinheit, Arbeitsrecht und Steuerrecht.
7. Entwicklung von Mindeststandards für ein einheitliches Qualitätsmanagement sowie für die Mitgliedschaft im Verein.
8. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
9. Zur Erreichung seiner Ziele bemüht sich der Verein um Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit Politikern, relevanten Ministerien, Instituten, Organisationen, Verbänden, Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland, die gleiche Zielrichtungen haben oder fördern sowie um die Zusammenarbeit mit Presse, Rundfunk und Fernsehen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat
1. aktive Mitglieder
2. passive Mitglieder
3. Gastmitglieder
4. Ehrenmitglieder

(2) Aktives Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die selbstständig unternehmerisch einen Betreuungsdienst betreibt, die Mindeststandards des Vereins erfüllt und ein Gewerbe angemeldet hat. Die Gewerbebescheinigung ist vorzulegen. Das Mitglied muss bereit sein, aktiv im Verein mitzuwirken. Franchisenehmer können nur Mitglied werden, wenn ihr Franchisegeber Mitglied ist.

(3) Passives Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person und Personengesellschaft werden, die die Ziele des Vereins unterstützen möchte, insbesondere hauswirtschaftliche Fachverbände sowie ehemalige Unternehmer aus dem haushaltsnahen Dienstleistungsbereich bzw. der Pflege.

(4) Gastmitglied kann jeder Betreuungsdienst werden, der sich in Gründung befindet und die Mindeststandards des Vereins erfüllt.

(5) Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu stellen. Mit dem Aufnahmeantrag erklären die Mitglieder ihr Einverständnis mit der Satzung, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Darüber hinaus versichern sie ausdrücklich, dass sie sich während der Mitgliedschaft an gesetzliche Vorgaben halten.

(7) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
(1) Tod des Mitglieds als natürliche Person;
(2) durch Abmeldung des Gewerbes der juristischen Person;
(3) freiwilligen Austritt des Mitglieds. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig;
(4) Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, wegen unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Ein Ausschluss aus dem Verein kann ebenfalls erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen worden sind. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt und ein Antrag auf Entscheidung im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung gestellt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.
(5) Bei Gastmitgliedern endet die Mitgliedschaft automatisch mit Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt in den Verein, es sei denn, dass das Gastmitglied zu diesem Zeitpunkt die Aufnahmevoraussetzungen als aktives Mitglied in den Verein erfüllt. In diesem Fall wandelt sich die Gastmitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft. Die aktive Mitgliedschaft ist durch den Vorstand innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der 6 Monate schriftlich zu bestätigen.

§ 5 Gliederung

(1) Der BBD ist ein eingetragener Verein und kann sich in Landesverbände gliedern. Dies setzt einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit voraus.
(2) Jeder Landesverband wird von einem Vorstand geführt. Wer auf Bundes- bzw. Landesebene des BBD Mitglied eines Vorstandes ist, kann dies nicht zugleich auf einer anderen Ebene sein.
(3) Der Landesvorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Der Landesvorstand führt den Landesverband. Der Bundesvorstand erteilt ihm die für die Führung des Landesverbandes erforderlichen Vollmachten. Einzelheiten regelt die vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen.
(2) Die Mitglieder ermächtigen den Vorstand, die Beiträge per SEPA von ihrem Konto einzuziehen. Die einmalige Aufnahmegebühr wird im Beitrittsmonat fällig und wird zusammen mit der SEPA Lastschrift eingezogen.
(3) Bei Beginn der Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr wird der Beitrag für die verbleibenden Monate des Geschäftsjahres anteilig berechnet.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(5) Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Geschäftsführung sowie die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. mindestens einem, höchstens aber zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Schriftführer, wobei der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende auch in Personalunion zum Schriftführer benannt werden kann.

Sofern die maximale Anzahl von Vorstandsmitgliedern nicht erreicht wird, kann der Vorstand die frei gebliebene Vorstandsposition durch Kooptierung ergänzen. Die Kooptierungsmöglichkeit durch den Vorstand gilt auch, falls für eine Funktion nur ein Wahlvorschlag eingebracht wurde und dieser nicht die erforderliche Mehrheit findet. Die Gewählten bleiben bis zur Kooptierung oder Neuwahl im Amt. Die Entscheidung muss bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung von dieser bestätigt werden.

Die vorstehend unter den Nummern 1.-4. genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand i.S. des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind zur Einzelvertretung berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(2)    In den Vorstand wählbar sind nur aktive Mitglieder (§ 5 Nr. 2), die mindestens seit einem Jahr Mitglied des Vereins sind (ausgenommen: Erstwahl bei Vereinsgründung). Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Bei der ersten Wahl werden der Vorsitzende bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden nur für ein Jahr gewählt, um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu sichern. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung vorbehalten sind. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse einsetzen.
(4)    Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt in Textform (§ 126b BGB) mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise den 2. Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.

(5)    Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.
(6)    Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit, so kann der Restvorstand einstimmig ein Vereinsmitglied an Stelle des Ausscheidenden hinzu wählen.
(7)    Die im direkten Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes entstandenen Aufwendungen werden auf Antrag vom Verein erstattet.
(8)    Die Mitgliederversammlung kann eine Vergütung des Vorstands beschließen.
(9)    Der Vorstand kann sich unter Einbeziehung der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
(10) Die Haftung der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung ist gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Übrigen schließt der Verein eine die Haftung der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung ausschließende Versicherung ab.
(11) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung als Bundesverband durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
12) Zur Behandlung besonderer fachlicher und/oder organisatorischer Fragestellungen kann der Vorstand Arbeitsgruppen unter Bestimmung von Tätigkeitsdauer, Aufgaben und Zweck einrichten, in die neben Mitgliedern auch sachkundige Nichtmitglieder berufen werden können. Die eingesetzten Arbeitsgruppen erarbeiten Vorschläge für den Vorstand.

§ 9 Geschäftsführung

(1)    Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer bestellen.
(2)    Der Geschäftsführer ist weisungsberechtigt gegenüber allen Mitgliedern, soweit deren Rechte aus der Satzung nicht berührt werden. Weisungsberechtigt gegenüber dem Geschäftsführer sind die Mitglieder des Vorstands.
(3)    Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter des Vereins i.S. des § 30 BGB.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
1.  Wahl und Abberufung des Vorstandes;
2.  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Jahresabschlusses;
3.  Entlastung des Vorstandes;
4. Beschlussfassung über Einsprüche zur Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder zum Ausschluss eines Mitgliedes;
5. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Änderung oder Neufassung einer etwaigen Beitragsordnung;
6.  Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und Vorstand;
7.  Wahl eines Kassenprüfers sowie Entgegennahme des Berichts;
8.  Beitritt des Vereins in andere Verbände;
9.  Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr, und zwar in den ersten 6 Monaten des Jahres stattfinden.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagungsordnung per Textform (§ 126b BGB) einberufen. Sofern ein Mitglied keine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, ist dieses Mitglied postalisch zu laden. Die Bild- und Tonübertragung der Versammlung ist zulässig. Die Mitglieder können auch ohne Anwesenheit an deren Ort an der Hauptversammlung teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben. Der Vorstand kann auch bestimmen, dass die Mitgliederversammlung entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum erfolgt.
(5) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Der Vorstand hat hierüber die Mitglieder vor der Versammlung zu unterrichten. Über später eingegangene oder während der Versammlung gestellte Anträge kann abgestimmt werden, wenn sie weder eine Satzungsänderung noch die Vereinsauflösung zum Inhalt haben.
(6)  Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter. Sie ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7)  Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann. Eine Stimmübertragung auf andere aktive Mitglieder ist durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht möglich, wobei die Vollmacht zu Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt werden muss. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, sofern kein aktives Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(8)  Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Bei der Feststellung der Stimmverhältnisse werden nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Stimmverhältnisse nicht berücksichtigt.
(9)  Über jede Mitgliederversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt.
(10) An der Mitgliederversammlung können nach Einladung durch den Vorstand auch Gäste und Interessierte ganz oder teilweise teilnehmen. Ein Stimmrecht haben sie jedoch nicht.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmrechte vorgenommen werden.


§ 12 Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Voraussetzungen sind:
1.  Anwesenheit von mindestens 2/3 der aktiven Mitglieder;
2.  Beschlussfassung mit mindestens 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmrechte.

(2)    Die Art und Weise der Liquidation wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmrechte beschlossen.
(3)    Im Falle der Auflösung des Vereins sind zunächst alle Verbindlichkeiten zu begleichen. Sollte ein Restvermögen bleiben, so fällt es an die Mitglieder.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.06.2020 in Kraft.