Infektionsschutzgesetz ab 24.09.2022

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

Der Deutsche Bundestag hat gestern das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 in 2. und 3. Lesung beschlossen. Für die ambulanten Dienste sind die Auswirkungen überschaubar. 

Von besonderer Bedeutung sind die Verpflichtungen der Beschäftigten zum Tragen einer Maske (FFP2) und zum dreimal wöchentlichen Testen. Alle Einrichtungen werden per Gesetz zur Erstellung von Hygieneplänen verpflichtet.

Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Dort steht es am 16. September 2022 auf der Tagesordnung. Das Gesetz tritt im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft, das wird noch im September sein. Die Regelungen zur Test- und Maskenpflicht treten am 24. September 2022 in Kraft.

Die wichtigsten Bestimmungen sind:

  • Die zentralen Regelungen für die Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe sind jetzt zentral in § 35 IfSG zusammengeführt. 
  • Alle Einrichtungen müssen Maßnahmen treffen, um nach dem medizinischen und pflegewissenschaftlichen Stand Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden. Die Einhaltung wird vermutet, wenn die entsprechenden Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) beachtet worden sind. Die Zuständigkeit der auch bisher schon beim RKI ansässigen Kommission wird dafür auch ausdrücklich auf Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe erweitert. 

Hygienepläne: Alle Einrichtungen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Hierfür dürfte es ausreichend sein, wenn die Mitglieder ihre bestehenden Hygiene- und Pandemiekonzepte überprüfen. Wir werden durch das QM die bestehenden Vorlagen überprüfen und ggf. anpassen. Informationen folgen. 

Test- und Maskenpflicht: Für die ambulanten Pflegediensten gilt, dass ihre Beschäftigten bei der Pflege eine FFP2-Maske tragen und sich dreimal pro Woche testen lassen müssen. Der Test kann entweder unter Aufsicht erfolgen (§ 22a Abs. 3 IfSG) oder als Selbsttest ohne Überwachung (also zu Hause, bevor sie den ersten Kunden aufsuchen). Für die Kunden der Pflegedienste besteht keine Testpflicht. Die Regelungen zur Test- und Maskenpflicht gelten vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023. 

Erweiterung der anerkannten Impfstoffe: Bisher kann ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus nur dann erreicht werden, wenn die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit Impfstoffen erfolgt sind, die von der EU oder im Ausland zugelassen sind und von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff sind. Nun wird in § 22a IfSG klargestellt, dass künftig auch dann ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, wenn teilweise mit den von der WHO-gelisteten Impfstoffen, namentlich COVAXIN, Covilo, Convidecia und CoronaVac stattgefunden hat. 

Anzeige einer wesentliche Beeinträchtigung nach § 150 Abs. 6 SGB XI: Zugelassene Pflegeeinrichtungen können wesentliche Beeinträchtigungen der Leistungserbringung infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 den Pflegekassen gegenüber anzeigen. Die Pflegekassen müssen dann zusammen mit der Pflegeeinrichtung die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung vornehmen, wobei auch von der vereinbarten Personalausstattung abgewichen werden kann. Diese Vorschrift galt bisher bis 31. Dezember 2022; sie wird nun bis 30. April 2023 verlängert. 

Digitale Fortbildungen: In den Maßstäben und Grundsätzen nach § 113 Abs. 1 SGB XI ist zu regeln, welche Fort- und Weiterbildungen ganz oder teilweise in digitaler Form durchgeführt werden können; geeignete Schulungen und Qualifikationsmaßnahmen sind durch die Pflegekassen anzuerkennen.  Hierzu werden wir Sie ebenfalls informieren. 

 Einrichtungsbezogene Impfpflicht:  Das BMG hat sich hierzu noch nicht geäußert, ob eine Verlängerung angestrebt wird oder die Impfpflicht wie geplant zum 31.12.22 endet. Sobald uns Informationen vorliegen, werden wir informieren.