DCS-Meldung und Widerspruch zur automatischen Anpassung des Versorgungsvertrages

Mitteilung der für die Entlohnung maßgeblichen Regelungen nur unter Vorbehalt!

Nach § 72 Abs. 3b SGB XI sind bestehende Versorgungsverträge von Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, bis spätestens 31. August 2022 mit Wirkung ab 1. September 2022 an die Vorgaben des GVWG anzupassen.
Bis spätestens 31. März 2022 müssen alle Pflegeeinrichtungen den Landesverbänden der Pflegekassen über das DCS-Portal mitteilen, ob ab dem 1. September 2022 entweder ein Tarifvertrag bzw. kirchliche AVR oder die von den Landesverbänden veröffentlichten Durchschnittswerte für die Entlohnung der Mitarbeiter in Pflege und Betreuung maßgeblich sein sollen.


Jedenfalls die Mitteilung eines maßgeblichen Tarifvertrages bzw. kirchlicher AVR gilt nach dem Gesetz automatisch als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrages. Diesem Automatismus kann die Pflegeeinrichtung nach § 72 Abs. 3d S. 3 SGB XI jedoch widersprechen. Der bpa empfiehlt dringend, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, um die für die Einrichtung existenzielle Entscheidung über die ab dem 1. September maßgeblichen Entlohnungsregelungen in Ruhe und auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Refinanzierung durch die Kostenträger treffen zu können. Erst wenn die Pflegesatzvereinbarung bzw. Vergütungsvereinbarung geschlossen ist und damit der gewählte maßgebliche Tarifvertrag inkl. der weiteren Kalkulationsbestandteile bzw. die Vergütung nach den regional üblichen durchschnittlichen Entlohnungen und Zulagen refinanziert wird, spätestens zum 31.08.2022, ist eine entsprechende Mitteilung zur Anpassung des Versorgungsvertrages gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen ratsam.

Daher sollte den Landesverbänden der Pflegekassen gegenüber vor oder spätestens mit der ersten Mitteilung der für die Einrichtung maßgeblichen Entlohnungsregelungen (Tarif/AVR bzw. veröffentlichte Durchschnittswerte) erklärt werden, dass diese Mitteilung noch kein Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrages ist. § 72 Abs. 3d SGB XI sieht diese Widerspruchsmöglichkeit ausdrücklich vor.
Die Erfassungsmaske der DCS sieht keine  Option vor, der automatischen Beantragung der Anpassung des Versorgungsvertrags zu widersprechen. Daher muss in diesem Fall den Landesverbänden der Pflegekassen (in der Regel ist im Land ein sog. federführender Landesverband der Pflegekassen als Ansprechpartner auch für Änderungen des Versorgungsvertrages zuständig)spätestens mit der Mitteilung der maßgeblichen Entlohnungsregelung (Tarif/AVR bzw. veröffentlichte Durchschnittswerte) der Widerspruch im Sinne von § 72 Abs. 3d SGB XI zugehen.

Für ein solches Schreiben kann folgender Mustertext verwendet werden.

Mustertext für den Widerspruch gegen die automatische Geltung der Mitteilung als Antrag auf Anpassung des Versorgungsvertrages


„Hiermit widersprechen wir der Antragsfiktion nach § 72 Abs. 3d SGB XI. Mit unserer ersten Mitteilung nach § 5 der Zulassungs-Richtlinien vom 24.01.2022 für die Pflegeeinrichtung [genaue Bezeichnung der Einrichtung] ist kein Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrages verbunden.
Die Mitteilung der für die Einrichtung ab dem 1. September maßgeblichen Entlohnungsregelung kann aktuell nur unter Vorbehalt einer späteren Änderung erfolgen, da die Grundlagen für diese für das Unternehmen existentielle Entscheidung noch nicht bzw. nicht in vollem Umfang bekannt sind.“

Möglichkeit der späteren Änderung der gewählten Entlohnungsregelungen


Auch nach Anpassung des Versorgungsvertrages zum 1. September 2022 sind spätere Änderungen möglich. Sollen sich die ursprünglich gewählten für die Entlohnung maßgeblichen Regelungen für einen neuen Vergütungszeitraum ändern, weil bspw. zukünftig nach einer anderen tariflichen Regelung entlohnt werden soll, ist dies den Landesverbänden der Pflegekassen nach § 72 Abs. 3d S. 2 SGB XI unverzüglich mitzuteilen (s. auch § 5 Abs. 3 der Zulassungs-Richtlinien). Der Versorgungsvertrag ist dann wiederum entsprechend anzupassen.